
Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins sind insbesondere:
- Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten zur Erforschung und Aufarbeitung der Dorfgeschichte/der Dorfentwicklung von Lenglern,
- Ausrichtung von kulturellen Veranstaltungen aller Art (z.B. Fotoausstellungen)
Mitgliederzahl
Derzeitig: 115 (Stand: November 2025)
Der Vorstand
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende
Kassenwartin
Schriftführer
Beisitzerin
Jan Risting
Bernd Mattner
Eva Risting
Gerd Jenzewski
Cornelia Dressler

Eintrittserklärung für den Verein
Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte Beitrittserklärung per E-Mail an jan@risting.de oder per Post an Jan Risting, Graseweg 22, 37120 Bovenden-Lenglern.
Satzung des Kultur- und Heimatvereins Lenglern vom 15. Juni 1993
(in der Fassung vom 16. März 2024)
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatverein Lenglern“ und hat seinen Sitz im Ortsteil Lenglern des Flecken Bovenden.
- Der Verein kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde insbesondere im Ortsteil Lenglern.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Sammeln, Instandsetzen und Benutzen historischer Werkzeuge und Geräte,
- Erlernen und Weitervermitteln alter Handwerkstechniken,
- Pflege der plattdeutschen Sprache,
- Alte Bräuche wieder aufleben lassen,
- Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten zur Erforschung und Aufarbeitung der Dorfgeschichte/der Dorfentwicklung von Lenglern,
- Ausrichtung von kulturellen Veranstaltungen aller Art (z.B. Fotoausstellungen)
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein mit Sitz in Lenglern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürlich und auch juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins geistig und materiell zu fördern bereit sind.
- Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen durch Auflösung -, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres gültig.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit schriftlicher Begründung.
- Ein Mitglied kann bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
§ 5 – Beiträge und Zuschüsse
- Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Der Mitgliederbeitrag (für das ganze Kalenderjahr) ist alljährlich in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres zu entrichten. Für neu aufgenommene Mitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in dem sie die Vereinsmitgliedschaft erklärt haben.
- Beiträge, Zuschüsse, Spenden oder Schenkungen von dritter Seite werden ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben verwendet.
§ 6 – Organe
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
- Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschließt insbesondere über:
- Grundlagen und Richtlinien der Arbeit des Vereins,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Entgegen- nahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal im Jahr vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder in gleicher Weise (entsprechend § 7 Abs. 3) einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlungen (ordentliche Mitgliederversammlungen – Jahreshauptversammlungen -, außerordentliche Mitgliederversammlungen) sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheiden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen oder Abwahl des Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Vertretung ist nicht zulässig.
- Es wird offen abgestimmt. Auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern erfolgen Abstimmungen geheim.
- Anträge von Vereinsmitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugegangen sein. Dringlichkeitsanträge können bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Die Mitgliederversammlungen (ordentliche Mitgliederversammlungen – Jahreshauptversammlungen – , außerordentliche Mitgliederversammlungen) werden von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellv. Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in.
- bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Vorsitzende.
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Zu Sitzungen des Vorstandes ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Der Vorstand kann Einzelpersonen zu Beratungen hinzuziehen; diese haben kein Stimmrecht.
- Der Vorstand bleibt in seinem Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes zu betrauen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 9 – Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 – Aufgaben des/der Kassenverwalter/in
- Der/die Kassenverwalter/in ist für die Kassengeschäfte verantwortlich. Er/sie hat das
Kassenbuch zu führen und die Jahresrechnung aufzustellen. - Jedes Jahr werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nur für eine/n Kassenprüfer/in zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Jahresrechnung zu prüfen.
§ 11 – Niederschriften
- Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen der Mitgliederversammlungen (ordentliche Mitgliederversammlungen – Jahreshauptversammlungen -, außerordentliche Mitgliederversammlungen) ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
- Die Niederschrift ist von der/von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 – Auflösung des Vereins
- Für den Fall der Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Flecken Bovenden, der es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke im Ortsteil Lenglern zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. - Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder beim Vorstand gestellt werden. Dieser hat innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung -, außerordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen, bei der über den Auflösungsantrag zu entscheiden ist.
- Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.